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Unerwünscht ist nicht gleich unsicher!

 

Scharfe Messer, scharfe Kurven, scharfe Soßen – so unterschiedlich diese drei Phänomene des lebensweltlichen Alltags auch sein mögen, mindestens darin gleichen sie sich: Jedermann weiß, dass ihnen mit der nötigen Vorsicht zu begegnen ist. Daher ist es prima vista alles andere als selbsterklärend, dass zum Ende des letzten Jahres einige scharfe Chilisoßen nicht nur auf www.lebensmittelwarnung.de platziert, sondern auch ins europäische Schnellwarnsystem RASFF eingespeist wurden.

 

 

Rochus Wallau und Markus Weck

 

 

Doch damit der hoheitlichen Informationsoffensive gegen scharfe Chilisoßen nicht genug: Auch auf der Homepage einiger Untersuchungsämter wurde – zunächst sogar unter namentlicher Nennung bzw. bildlicher Darstellung konkreter Produkte – de facto vor scharfen Chilisoßen gewarnt.

 

Ist scharfes Essen ungesund?

 

Die darin sichtbar werdenden Vorbehalte gegen scharfes Essen sind wenig überzeugend, wie nicht zuletzt andere, dem Staat zuzurechnende Internetseiten etwa unter der Rubrik „Wie gesund ist scharfes Essen?“ belegen. Es soll im Weiteren auch nicht der Frage nachgegangen werden, auf welcher rechtlichen Grundlage Untersuchungsämter befugt sein könnten, vor individuellen Produkten bildlich oder namentlich cum grano salis zu warnen – Denn spätestens seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 13.9.2010 ist klargestellt, dass „selbst“ das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) im Zweifel restriktiv zu handhaben ist und Untersuchungsämter jedenfalls nach der derzeitigen Gesetzesfassung zur Verlautbarung von „Verstößen“ nicht befugt sind – Gleiches muss für produktspezifische „Informationsaufbereitungen“ gelten, die einer solchen faktisch gleichkommen. Die bereits im Zusammenhang auch aller Diskussionen um die Novellierung des VIG häufig erwähnten zentralen Passagen dieses Erkenntnisses seien wegen ihrer besonderen Bedeutung auch hier ausdrücklich vermerkt: „Verwaltungshandeln durch Information ist irreversibel; daran ändern bei Fehlinformationen auch – spätere – Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht (mehr) eingefangen und umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu – angeblichen – Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken. Die Zugänglichmachung von Verbraucherinformationen verdrängt außerdem, soweit es um personenbezogene Informationen geht, die datenschutzrechtliche Zweckbindung und ermöglicht dem Empfänger der Information deren Verwendung für beliebige Zwecke.“

 

Begründungen des BfR

 

Lebensmittelrechtlich besonders interessant, und darum geht es hier im Folgenden,ist die Frage, wie die gegen scharfe Chilisoßen initiierten „Maßnahmen“ der zuständigen Behörden, also der amtlichen Lebensmittelüberwachung, begründet wurden und werden. In diesem Zusammenhang stößt man zum einen auf einen Bericht des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), zum anderen auf Art. 14 der VO (EG) Nr. 178/2002. Das BfR kommt in seiner Stellungnahme Nr. 053/2011 vom 18. Oktober 2011 zu folgendem Ergebnis (S. 22): „Das BfR empfiehlt die Anbringung von Etikettierungshinweisen und Sicherheitsverschlüssen bei Chilisoßen mit Gehalten > 100 mg Gesamtcapsaicin/kg zum Schutz von Kindern und empfindlichen Personen und zur Vermeidung von Haut- und Schleimhautirritationen sowie Augenreizungen. Das BfR stellt außerdem in Frage, ob Chilisoßen und Chiliextrakte mit Gehalten > 6000 mg Gesamtcapsaicin/kg generell als sichere Lebensmittel im Sinne von Art. 14 der VO 178/2002 angesehen werden können und empfiehlt eine Prüfung im Einzelfall.“ Diese Bewertung wirft in mehrfacher Hinsicht Fragen auf; einige davon sollen im Folgenden angesprochen werden.
• Das Ergebnis überrascht zunächst vor dem Hintergrund, dass in der Stellungnahme kein einziger wissenschaftlich verifizierter Fall aus Deutschland geschildert wird, bei dem der Genuss scharfer Chilisoße als ursächlich für eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens angesehen werden kann. Bezeichnenderweise führt das BfR auf S. 10 der Stellungnahme aus: „Wie das BVL am 2. Mai 2011 mitteilte, lagen dem BVL keine Mitteilungen über das Auftreten unerwünschter Wirkungen nach Auf- nahme von Capsaicinhaltigen Lebensmitteln vor. Die Erkundigung des BfR in der vergangenen 6. Sitzung der BfR-Kommission „Bewertung von Vergiftungen“ am 11. Mai 2011 ergab, dass den Giftinformationszentren in Zürich und Freiburg keine Fälle unerwünschter Wirkungen nach Aufnahme scharfer Chilisaucen mit hohen Capsaicingehalten bekannt sind. Aus den anderen Giftinformationszentren wurden dem BfR auf Anfrage bisher ebenfalls keine entsprechenden Fälle mitgeteilt.“ Unabhängig davon, dass eine nicht verfizierte Presseberichterstattung über den auch nach dortiger Darstellung offensichtlich einmaligen Fall eines abusiven Verhaltens Jugendlicher in 2010 höchstens mit der gebotenen Distanz als Faktenquelle für eine wissenschaftliche Risikobewertung eingeführt und ausgewertet oder verwertet werden dürfte: Ebenso wenig wie die dort, S. 11., dargestellten vereinzelten Fälle von Kindesmisshandlung unter Einsatz von scharfen Chilisoßen gibt dieser Fall für das Prüfungsprogramm von Art. 14 kaum etwas her – dies sind offenkundig nicht die entsprechend Art. 14 Abs. 3 a) zu berücksichtigenden „normalen Bedingungen der Verwendung“. Gleiches gilt für die vom BfR in der Stellungnahme, S. 10, bemühten ausführlichen Darstellungen von „Scharf-Ess-Wettbewerben“.

 

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